Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen. Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzung und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.


 

Förderverein der ETF Leuven e.V.

Satzung

vom 19. Dezember 2009

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der ETF Leuven e.V.“ mit folgendem Sitz:

Förderverein der ETF Leuven e.V.
c/o Michael Künnemann
Hellensteinstraße 2 B
81245 München

Er ist in das Vereinsregister der Stadt München eingetragen.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck dieses Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen theologischen Arbeit an der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Evangelisch Theologische Faculteit v.z.w.; ETF) in Leuven-Heverlee in Belgien. Die ETF ist nach dem in Belgien geltenden Recht der Universitätsausbildung vom 11. September 1933 (besonders Art. 1., III., c.) und der Ergänzung durch das Gesetz vom 21. Januar 1963 durch Königliches Dekret vom 3. Juni 1983 anerkannt mit dem Recht zur Verleihung von Lizentiaten- und Doktorgraden. In der Anlage des Beschlusses der Deutschen Kultusministerkonferenz vom 9. September 1994 (S. 9) ist sie entsprechend aufgeführt. Im „Decreet betreffende de herstructurering van het hoger onderwijs in Vlaanderen“ vom 4. April 2003 (flämisches Hochschulrahmengesetz) wird diese Anerkennung bestätigt und die Umbildung der Ausbildungsgänge in die drei Stufen Bachelor, Master und Doktor ausdrücklich genehmigt (Art. 7, 54, 123, 124, 128 u.ö.).

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch finanzielle Zuwendungen an die ETF, insbesondere als zur Bezahlung von wissenschaftlichem Personal, zum Ausbau der Fakultätsbibliothek und zur Unterstützung der Forschungsarbeit von Doktoranden der ETF.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Spenden, öffentliche und private Zuwendungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Den Organen des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

§ 3 Mitgliedschaft 
(1) Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und den Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben. Mindestens ein Mitglied soll der Fakultätsleitung angehören.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch einseitige schriftliche Erklärung des ausscheidenden Mitglieds gegenüber dem Vorstand, durch Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder durch Tod.

(3) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist möglichst zu Beginn des Jahres zu entrichten. Über die Erhebung und die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich sind alle Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung geschieht schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin.

(2) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und erteilt Entlastung, führt die Wahl des Vorstandes durch und befindet über Satzungsänderungen.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit jeweils einfacher Mehrheit die Mitglieder des Vorstands.

(7) Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die von ihr gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem zu bestimmenden Schriftführer zu unterschreiben ist.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenigstens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe von Zweck und Gründen, verlangt.

§ 6 Vorstand 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern. Seine Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt auf jeweils 5 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt seinerseits aus seiner Mitte den Vorsitzenden und bestimmt die Reihenfolge der Stellvertreter. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass jedes Vorstandmitglied das alleinige Vertretungsrecht besitzt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich dazu eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Mittel zur Unterstützung der ETF.

(4) Der Vorstand entscheidet außerdem in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.

(6) Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abberufen.

§ 7 Kassen- und Buchführungsprüfung
Mindestens einmal jährlich soll durch einen vom Verein unabhängigen Sachverständigen eine Kassen- und Buchprüfung vorgenommen werden.

§ 8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Evangelische Theologische Faculteit v.z.w.) in Leuven (Belgien) zu, die es im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


 

Die ursprüngliche Satzung ist beschlossen worden auf der Gründungsversammlung in Leuven-Heverlee am 30. März 2001 …

Geändert von der Mitgliederversammlung am 5.9.2001 [§3 (3)]
Geändert von der Mitgliederversammlung am 26.11.2004 [§2 (1); §8]
Geändert von der Mitgliederversammlung am 19.12.2009 [§1; §2 (4); §2 (5)]
Hattingen, den 19.12.2009

Michael Künnemann (1. Vorsitzender)